Freitag, 8. November 2019

Dieselskandal – Rechtsprechung entwickelt sich geschädigtenfreundlich, Verjährung droht

Gastbeitrag mit freundlicher Übernahmeerlaubnis eines Service-Artikels von anwalt.de:

Zurzeit haben Eigentümer von Dieselskandal-Autos wirklich sehr gute Chancen, einen Ausgleich für die Softwaremanipulation zu erhalten. Sehr viele Landgerichte und auch einige Oberlandesgerichte (z. B. das OLG Köln, Az.: 18 U 70/18) in zweiter Instanz sprechen den Autobesitzern den bezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu.

Einige Landgerichte sogar ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung für die seit Anschaffung gefahrenen Kilometer. Oft lassen sich nach einem Gerichtsverfahren Vergleiche erzielen.
Sie hat gut Lachen. Sie steht vor einem Benziner. Foto: Warumfoto

Es sind Millionen Dieselfahrzeuge der Marken VW, Skoda, Audi, Seat, Mercedes und Porsche mit dem Motortyp EA189 betroffen. Eigentümer der betroffenen Fahrzeuge haben in der Vergangenheit ein Schreiben vom Kraftfahrt-Bundesamt mit der Aufforderung bekommen, ein Software-Update aufspielen zu lassen oder es gab eine behördliche Rückrufaktion.

Gleich ob das Software-Update nun aufgespielt wurde oder nicht – es bestehen sehr gute Chancen, den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuerhalten.

Die Entscheidungen der Gerichte auch im Umkreis von Düsseldorf, Köln oder Bonn sind überwiegend geschädigtenfreundlich. Es bestehen aktuell gute Chancen, zu seinem Recht zu kommen.
Eine zum Kauf des Fahrzeugs bereits vorhandene Rechtsschutzversicherung deckt im Regelfall die Anwalts- und Gerichtskosten, so dass kein Kostenrisiko für ein Klageverfahren besteht. Dies prüfen die Anwälte gerne vorab kostenlos.

Aber Achtung – die Zeit drängt!
Um kein Risiko einzugehen, sollte spätestens zum Jahresende 2019 die Klage bei Gericht eingereicht sein, um die Ansprüche gegen Verjährung zu sichern, wenn Sie ein Schreiben vom Kraftfahrtbundesamt im Jahre 2016 erhalten haben, da viele Gericht bisher davon ausgehen, dass Sie spätestens dann Kenntnis von der Manipulation hatten. Hierdurch wird dann die dreijährige Verjährungsfrist in Gang gesetzt, die nun zum Jahresende abläuft.
Lassen Sie sich daher jetzt von uns beraten, ob Ihr Fahrzeug betroffen ist und wie die Erfolgsaussichten sind: Kontaktformular und Telefonnummer auf Anwalt.de

Rechtstipp-Autorin und Rechtsanwältin Katja Radnai

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